Jurafuchs

§ 16

NotVG
Mitwirkungspflichten der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen
Stand 2015-02-10
Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, für die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Belege vorzulegen. Die Mitglieder sind auch verpflichtet, sich auf Verlangen medizinischen Untersuchungen nach näherer Weisung des Versorgungswerks zu unterziehen. Veränderungen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

Meine Notizen

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