(1)
Der Vorstand des Versorgungswerks besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2)
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands weiter.
(3)
Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Er kann die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.