(1)
Solange kein Vorstand gewählt ist, werden die Geschäfte des Versorgungswerks durch den Präsidenten der Notarkammer Baden-Württemberg geführt und das Versorgungswerk durch ihn vertreten. Er beruft die Mitgliederversammlung des Versorgungswerks unverzüglich zu ihrer ersten Sitzung ein. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.
(2)
Das Justizministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Notarkammer Baden-Württemberg durch Rechtsverordnung eine Gründungssatzung mit dem in § 17 festgelegten Inhalt zu erlassen oder zu ändern. Diese Gründungssatzung darf auch die in § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Regelungen enthalten. Die Gründungssatzung kann durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung gemäß § 17 geändert oder ersetzt werden. Wurde die Gründungssatzung durch die Mitgliederversammlung geändert oder ersetzt, sind Änderungen nach Satz 1 ausgeschlossen.