(1)
Die Mitgliederversammlung beschließt über
1.
die Satzung des Versorgungswerks und deren Änderung,
2.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
3.
die Feststellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
4.
die Wahl der Rechnungsprüfer,
5.
die Bestimmung der Grundlagen der Bemessung der Beiträge und Leistungen,
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
7.
die Grundsätze der Aufwandsentschädigung und Unkostenerstattung des Vorstands,
8.
die Übertragung der Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auf eine geeignete juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und
9.
die Bestellung von Ausschüssen.
Die Mitgliederversammlung kann zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versorgungswerks gegen ein Mitglied des Vorstands einen Vertreter bestellen.
(2)
Der Mitgliederversammlung können durch Satzung weitere Aufgaben vorbehalten werden.
(3)
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von zwei Mitgliedern des Vorstands einberufen. Ein Zehntel der Mitglieder des Versorgungswerks kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.