Jurafuchs
§ 12

§ 12

OBG
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1993-06-18
(1) Die Ordnungsbehörden können Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Entstehen den Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen), so sind die nach den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →