Jurafuchs
§ 48

§ 48

OBG
Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen, Anzeige- oder Erlaubnispflichten
Ordnungswidrigkeiten, Entschädigungs- und Ersatzansprüche
Stand 1993-06-18
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer aufgrund des § 17, 2. einer aufgrund des § 39 Satz 1, 3. einer aufgrund des § 41 Satz 1, 4. einer aufgrund des § 42 Abs. 5, 5. einer aufgrund des § 43 Satz 1 6. eine öffentliche Vergnügung im Sinne des § 42 ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet oder 7. als Veranstalter einer Vergnügung im Sinne des § 42 die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.

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