Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer aufgrund des § 17,
2. einer aufgrund des § 39 Satz 1,
3. einer aufgrund des § 41 Satz 1,
4. einer aufgrund des § 42 Abs. 5,
5. einer aufgrund des § 43 Satz 1
6. eine öffentliche Vergnügung im Sinne des § 42 ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet oder
7. als Veranstalter einer Vergnügung im Sinne des § 42 die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.
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