Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden und die Landkreise für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, ordnungsbehördliche Verordnungen oder die Anordnungen für den Einzelfall erlassen, soweit nicht § 42 einschlägig ist. Dies gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes; die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
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