Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,
2. in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet werden,
3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, aufgrund derer sie erlassen sind,
4. soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
5. den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen,
6. den Zeitpunkt des Erlasses und des Inkrafttretens angeben sowie
7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erläßt.
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