Jurafuchs
§ 46

§ 46

OBG
Baden; Betreten und Befahren von Eisflächen
Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen
Stand 1993-06-18
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden durch ordnungsbehördliche Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten. (2) Zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden und das Landesverwaltungsamt durch ordnungsbehördliche Verordnung Vorschriften über das Verhalten beim öffentlichen Baden und über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten erlassen. (3) Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →