(1) Maßnahmen der Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz haben Vorrang gegenüber Maßnahmen der Polizei.
(2) Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe (§§ 48 bis 50 Polizeiaufgabengesetz), soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst vollziehen können oder ihre Vollzugs-Dienstkräfte nicht mit den erforderlichen Zwangsbefugnissen (§ 8) ausgestattet sind.
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