Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt;
2. öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens gilt;
3. Gefahr:
4. Gefahrenabwehr: die Aufgabe der Ordnungsbehörden und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (ordnungsbehördliche Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;
5. Gefahr im Verzuge: eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
6. Vollzugs-Dienstkraft: ein Bediensteter einer Ordnungsbehörde, der allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr im Sinne der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bestellt ist.
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