(1) Zuständig für die Ausübung der Befugnisse der Ordnungsbehörden ist grundsätzlich die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften eine andere Zuständigkeit ergibt.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann auch jede andere Ordnungsbehörde in ihrem Gebiet die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde vorläufig ausüben.
(3) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ist auf ihr Gebiet beschränkt. Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Gebiet die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
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