Jurafuchs
§ 8

§ 8

OBG
Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
Allgemeine Bestimmungen
Stand 1993-06-18
(1) Die Ordnungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen. (2) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. die Aufgaben, für die die Ordnungsbehörden Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben; 2. die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Vollzugs-Dienstkräften; 3. welche Befugnisse und welche Zwangsbefugnisse welchen Vollzugs-Dienstkräften vorbehalten sind.

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