(1) Die Ordnungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen.
(2) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. die Aufgaben, für die die Ordnungsbehörden Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben;
2. die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Vollzugs-Dienstkräften;
3. welche Befugnisse und welche Zwangsbefugnisse welchen Vollzugs-Dienstkräften vorbehalten sind.
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