(1) Die Ordnungsbehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn dies
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben oder
3. zum Schutze privater Rechte
erforderlich ist.
(2) Die Ordnungsbehörden können dabei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Die §§ 20 und 21 des Polizeiaufgabengesetzes über den Richtervorbehalt finden entsprechende Anwendung.
(3) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben, ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern der Zweck der Maßnahmen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Ordnungsbehörden können verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
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