Jurafuchs
§ 40

§ 40

OBG
Skifahren und Rodeln
Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen
Stand 1993-06-18
(1) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf einer Skiabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Sie können für den Einzelfall zulassen, daß Skiwanderwege zur Zeit des Sportbetriebs zur Versorgung von Einrichtungen oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die Sicherheit der Sporttreibenden entstehen. (2) Das Landesverwaltungsamt kann durch ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen 1. das Verhalten beim Skifahren, Skibobfahren und Rodeln regeln, 2. bestimmen, wie (3) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nr. 2 obliegt den Gemeinden, soweit es sich um Fahrzeuge handelt, dem Halter des Fahrzeugs. Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können ihre Kosten der Kennzeichnung von demjenigen erstattet verlangen, der die Kosten für die Instandhaltung des Sportgeländes trägt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →