Jurafuchs
§ 47

§ 47

OBG
Campingplätze
Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen
Stand 1993-06-18
Zum Schutz der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie die Landkreise und das Landesverwaltungsamt durch ordnungsbehördliche Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.

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