Jurafuchs
§ 22

§ 22

OBG
Sicherstellung; Umsetzen von Fahrzeugen
Einzelmaßnahmen der Ordnungsbehörden
Stand 1993-06-18
(1) Die Ordnungsbehörden können eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird und diese Person oder ein anderer die Sache verwenden kann, um (2) Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, sollen in der Regel erst dann nach Absatz 1 Nr. 1 sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. Umgesetzte oder sichergestellte Fahrzeuge sind zu verzeichnen. Die Ordnungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß der Betroffene jederzeit Kenntnis über den Verbleib seines Fahrzeuges erlangen kann. (3) Für Tiere gilt Absatz 1 sinngemäß.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →