Jurafuchs
§ 45

§ 45

OBG
Wildes Plakatieren
Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen
Stand 1993-06-18
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden und die Landkreise durch ordnungsbehördliche Verordnungen Anschläge, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Dies gilt auch für Anlagen, die dem Bauordnungsrecht unterliegen.

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