Jurafuchs
§ 20

§ 20

OBG
Betreten und Durchsuchung von Grundstücken und Wohnungen
Einzelmaßnahmen der Ordnungsbehörden
Stand 1993-06-18
Die Ordnungsbehörden können ein Grundstück oder eine Wohnung, auch während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozeßordnung), ohne Einwilligung des Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Inhabers betreten und durchsuchen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Tiere oder Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

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