Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodler
1. gegen eine aufgrund des § 40 Abs. 1 Satz 1 erlassene vollziehbare Anordnung verstößt,
2. grob rücksichtslos Leib oder Leben eines anderen gefährdet oder
3. sich als Beteiligter an einem Unfall auf einer Skiabfahrt oder auf einer Rodelbahn vom Unfallort entfernt, bevor er
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