(1)
Eigenbetriebe der Gemeinden sind wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 106 der Gemeindeordnung.
(2)
Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden; Eigenbetriebe gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.