Jurafuchs

§ 13

EigVO
Erfolgsplan, Erfolgsübersichtsplan
Stand 2017-12-05
(1)
Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern.
(2)
Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres anzugeben.
(3)
Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
(4)
Der Erfolgsübersichtsplan ist wie die Erfolgsübersicht (§ 21 Absatz 3) zu gliedern.

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