(1)
Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für
1.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung,
2.
die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder die Auflösung des Eigenbetriebes,
3.
den Abschluss von Verträgen, die für die Gemeinde von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt,
4.
die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen privatrechtlichen Entgelte,
5.
die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
6.
die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,
7.
die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Gemeinde,
8.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses,
9.
die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung.
(2)
Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung auf den Werkausschuss übertragen.