(1)
Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebssatzung bestimmt diese Geschäfte.
(2)
Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Das Nähere regelt die Betriebssatzung.