Jurafuchs

§ 12

EigVO
Wirtschaftsplan
Stand 2017-12-05
(1)
Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Stellenplan und einer Zusammenstellung der nach den §§ 84 und 85 der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen.

In der Zusammenstellung sind auch der Höchstbetrag der Kassenkredite und die Summe der Erträge, die Summe der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust des Erfolgsplans sowie der Gesamtbetrag der Einzahlungen und Auszahlungen des Vermögensplans aufzuführen.

(2)
Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
ein Vorbericht, der den Wirtschaftsplan insgesamt erläutert,
2.
ein Erfolgsübersichtsplan bei Betrieben mit mehr als einem Betriebszweig,
3.
ein fünfjähriger Finanzplan,
4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen.
(3)
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, gilt § 81 der Gemeindeordnung entsprechend.
(4)
Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2.
zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,
3.
im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4.
eine erhebliche Änderung der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

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