Jurafuchs

§ 2

EigVO
Leitung des Eigenbetriebes
Stand 2017-12-05
(1)
Die Werkleitung wird in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durch die Gemeindevertretung bestellt. In hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten gelten §§ 55 und 65 der Gemeindeordnung.
(2)
Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann.
(3)
Sind mehrere Werkleiterinnen oder Werkleiter bestellt, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung. Sie oder er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →