Jurafuchs

§ 15

EigVO
Stellenplan
Stand 2017-12-05
Der Stellenplan muss die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik gilt entsprechend.

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