Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist auch die Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zulässig mit der Maßgabe, dass
1.
Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Ergebnisrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen haben, die in den Anhang aufzunehmen ist; dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden,
2.
in der Bilanz zusätzlich die Position Stammkapital mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen ist,
3.
im Anhang sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Werkleitung sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Werkausschusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes Mitglied dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches erfolgt, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebes handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung,
4.
auf die Erstellung einer Finanzrechnung und von Teilfinanzrechnungen verzichtet werden kann.
Im Fall des Satzes 1 gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:
1.
§§ 19 bis 23 finden keine Anwendung,
2.
an die Stelle des Begriffs der Gewinn- und Verlustrechnung tritt der Begriff Ergebnisrechnung,
3.
bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig kann abweichend von § 13 Absatz 4 auf die Erstellung eines Erfolgsübersichtsplans verzichtet werden.