(1)
Im Lagebericht sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
(2)
Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,
2.
die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes,
3.
den Bereich Forschung und Entwicklung.
(3)
Im Lagebericht sind ferner zu erläutern
1.
die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3.
der Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
4.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
5.
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Entgeltstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6.
der Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Entgelte, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.