(1)
Die Werkleitung hat innerhalb von drei Monaten den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und bei Betrieben mit mehr als einem Betriebszweig die Erfolgsübersicht aufzustellen. Danach ist der Jahresabschluss nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zu prüfen, sofern der Eigenbetrieb nicht von der Jahresabschlussprüfung befreit ist. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Werkleiterin oder vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern von sämtlichen Werkleiterinnen oder Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusammen mit der Erfolgsübersicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorzulegen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind mit einer Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeindevertretung oder, soweit die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses auf den Werkausschuss übertragen wurde, dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Im Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses sind die Bilanzsumme, die Summe der Erträge, die Summe der Aufwendungen und der Jahresgewinn oder der Jahresverlust des Jahresabschlusses aufzuführen. Gleichzeitig ist über die Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
(3)
Sofern der Eigenbetrieb von der Jahresabschlussprüfung befreit ist, sind der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung sowie die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses bekannt zu machen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.