Jurafuchs

§ 9

EigVO
Liquiditätsbestand
Stand 2017-12-05
Vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel der Sonderfinanzbuchhaltung des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass diese dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

Meine Notizen

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