(1)
Die Werkleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. Die Betriebssatzung kann der Werkleitung weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, sind jeweils zwei von ihnen zur gemeinsamen Vertretung berechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Die Betriebssatzung bestimmt die Stellvertretung der Werkleitung.
(2)
Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen.
(3)
Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister örtlich bekannt gemacht. Die Werkleiterinnen oder die Werkleiter unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
(4)
Für Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, gelten die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und für Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2.