Die Werkleitung soll die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vierteljährlich, mindestens jedoch halbjährlich, über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, dazu zählen auch Änderungen im Stellenplan, sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich unterrichten. Soweit ein Werkausschuss besteht, ist dieser ebenfalls entsprechend zu unterrichten.
§ 18
EigVOZwischenberichte
Stand 2017-12-05