Jurafuchs

§ 20

EigVO
Bilanz
Stand 2017-12-05
(1)
Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen; eine weitere Gliederung ist zulässig. § 268 Absatz 1 bis 3, § 270 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2)
Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3)
Für die Behandlung von Kapitalzuschüssen der öffentlichen Hand, der Zuschüsse Nutzungsberechtigter und Beiträge findet § 40 Absatz 5, 6 und 9 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechende Anwendung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →