Jurafuchs

§ 17

EigVO
Buchführung und Kostenrechnung
Stand 2017-12-05
(1)
Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2)
Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden unbeschadet des Satzes 2 Anwendung. § 257 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3)
Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

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