(1)
Ein Untersuchungsausschuß des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber zu berichten.
(2)
Die Untersuchung ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landtages zulässig.
(3)
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer beantragten Untersuchung überweist der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachterlichen Äußerung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuß; der Ausschuß gibt seine Äußerung unverzüglich ab.