Jurafuchs

§ 8

UAbgG SH
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
Stand 1993-04-17
(1)
Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie oder er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von den Vertreterinnen oder Vertretern der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 verlangt wird.
(2)
Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(3)
Wird die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung nicht erreicht, unterbricht der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Sitzung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt desselben Tages; wird auch zu diesem Zeitpunkt die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Tagen stattzufinden hat. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4)
Wird der Ausschuß im Laufe einer Sitzung beschlußunfähig, so ist die Sitzung sofort zu beenden. Die unerledigt gebliebenen Beratungsgegenstände werden in der nächstfolgenden Sitzung zunächst aufgerufen.
(5)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, beschließt der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

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