(1)
Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlußberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluß des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen des Abschlußberichts innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen inhaltlich in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind.
(2)
Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist im Bericht wiederzugeben.