Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Kosten und Auslagen§ 29 Inkrafttreten →