Jurafuchs

§ 9

UAbgG SH
Unterausschüsse
Stand 1993-04-17
(1)
Der Untersuchungsausschuß kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß (Vorbereitender Unterausschuß) oder einen Unterausschuß mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuß zur Beweisaufnahme).
(2)
Der Vorbereitende Unterausschuß sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich; sie sind zu protokollieren.
(3)
Für den Unterausschuß zur Beweisaufnahme gelten die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme entsprechend.
(4)
Jede Fraktion und die Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 haben Anspruch auf einen Sitz im Unterausschuß; den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Die Mitglieder des Unterausschusses werden von den Vertreterinnen oder Vertretern der Fraktionen und der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 im Untersuchungsausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder benannt.

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