Jurafuchs

§ 22

UAbgG SH
Protokollierung
Stand 1993-04-17
(1)
Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2)
Beweiserhebungen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.
(3)
Die Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden den Ausschußmitgliedern, den stellvertretenden Ausschußmitgliedern, den Vorsitzenden der Fraktionen und der Landesregierung, soweit sie Zutrittsrecht nach § 10 Abs. 5 hatte, zugeleitet.
(4)
Bezüglich der Einsicht und Weitergabe der Protokolle gelten die Richtlinien für die Arbeit und die Benutzung der Informations- und Dokumentationseinrichtungen im Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages, soweit der Untersuchungsausschuß nicht eine andere Regelung beschließt. Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Landtages bleiben unberührt.

Meine Notizen

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