(1)
Auskunftspersonen (Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige) sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung über den Beweisgegenstand zu unterrichten sowie auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 49 und 50 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(2)
Auskunftspersonen sind zur Wahrheit verpflichtet; sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die § 52, § 53, 53 a und 76 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(3)
Auskunftspersonen sind vor ihrer Vernehmung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Glaubhaftmachung von Verweigerungsgründen gilt § 56 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(4)
Auskunftspersonen sind vor ihrer Vernehmung darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.