(1)
Der Untersuchungsausschuß erstattet dem Landtag nach Abschluß der Untersuchung einen schriftlichen Bericht über die ermittelten Tatsachen sowie Verlauf und Ergebnis der Untersuchung; das Ergebnis ist zu begründen.
(2)
Der Bericht darf keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten, es sei denn, daß er ohne Bezug auf solche Tatsachen nicht verständlich wäre. In diesem Fall sind die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen gesondert darzustellen. Die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Landtages bleiben unberührt.
(3)
Der Landtag kann während der Untersuchung Zwischenberichte über den Stand des Verfahrens verlangen.
(4)
Die Anfertigung der Entwürfe für die Berichte nach Absatz 1 und 3 obliegt der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Über den Wortlaut der dem Landtag zuzuleitenden Berichte entscheidet der Untersuchungsausschuß.
(5)
Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung in einem eigenen Bericht niederzulegen, der dem Ausschußbericht angefügt wird.
(6)
Der Untersuchungsausschußbericht sowie die angefügten Minderheitenberichte sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.