(1)
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land.
(2)
Auskunftspersonen werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Landtagsverwaltung festgesetzt. Die Auskunftsperson kann beim Amtsgericht Kiel die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen. § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.
(3)
Den Betroffenen können die durch die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise erstattet werden. § 464 a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuß nach pflichtgemäßem Ermessen, nach Abschluß des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Gegen den Beschluß kann binnen einer Frist von einer Woche nach seiner Bekanntmachung die Entscheidung des Amtsgerichts Kiel beantragt werden. § 161 a Abs. 3 Satz 3 und 4 und § 464 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.