Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11 Beweiserhebung§ 13 Zutrittsrecht, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage →