(1)
Die stellvertretenden Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.
(2)
Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder der Gruppe der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.