Jurafuchs

§ 4

UAbgG SH
Zusammensetzung
Stand 1993-04-17
(1)
Im Untersuchungsausschuß sind die Fraktionen und die Antragstellenden mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuß den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.
(2)
Der Untersuchungsausschuß besteht in der Regel aus derselben Anzahl von Mitgliedern des Landtages, wie sie nach seiner Geschäftsordnung den ständigen Ausschüssen angehören, sowie derselben Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern, die ebenfalls dem Landtag angehören.
(3)
Die Überschreitung der in Absatz 2 genannten Mitgliederzahl ist nur zulässig, wenn und soweit sie nach Absatz 1 erforderlich ist; in diesem Fall wird die Zahl der Ausschußmitglieder durch Beschluß das Landtages festgesetzt.
(4)
Die Fraktionen und die Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschußmitglieder und eine gleiche Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern.

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