(1)
Ein Mitglied des Landtages, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an den zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschußmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuß auszuscheiden.
(2)
Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitgliedes der Untersuchungsausschuß. Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, daß ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das betroffene Mitglied gemäß § 5 Abs. 2 vertreten.
(3)
Ein Ausschußmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, von der es benannt wurde, nicht mehr angehört. Satz 1 gilt für das die Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 vertretende Ausschußmitglied entsprechend, wenn es aus der Gruppe der Antragstellenden ausscheidet.
(4)
Ist ein Ausschußmitglied ausgeschieden, ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 ein neues Mitglied zu benennen.
(5)
Hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung eines Ausschußmitglieds als Auskunftsperson beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluß der Vernehmung. Seine Aufgaben als Ausschußmitglied werden in dieser Zeit von einem stellvertretenden Mitglied, das derselben Fraktion oder Gruppe der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 angehört, wahrgenommen. Hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen, so wird für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft eine andere Vorsitzende oder ein anderer Vorsitzender oder eine andere stellvertretende Vorsitzende oder ein anderer stellvertretender Vorsitzender entsprechend den Vorschriften des § 6 gewählt. Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschußmitgliedes als Auskunftsperson ist unverzüglich zu entscheiden; die Vernehmung ist gegebenenfalls unverzüglich durchzuführen.
(6)
Absätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.