(1)
Der Gegenstand der Untersuchung ist im Antrag und im Beschluß über die Einsetzung hinreichend bestimmt festzulegen.
(2)
Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden; er kann gegen ihren Willen nur dann konkretisiert oder erweitert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes nicht berührt wird und eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu erwarten ist.
(3)
Der Untersuchungsausschuß ist an den Untersuchungsgegenstand gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt. Eine nachträgliche Ergänzung durch Beschluß des Landtages ist zulässig. Absatz 2 bleibt unberührt.