(1)
Der Untersuchungsausschuß wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(2)
Bei der Einsetzung eines jeden neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.
(3)
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine die Regierung tragende Fraktion und eine Fraktion der parlamentarischen Opposition befinden muß.
(4)
Der Untersuchungsausschuß kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder abwählen; der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Ausschusses. § 7 Abs. 1 bis 5 bleibt unberührt. Über einen Antrag auf Abwahl ist in derselben Sitzung zu entscheiden. Im Falle der Abwahl bleibt das Recht einer Fraktion, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen, unberührt.